Die Vergnügungssteuer ist – nicht nur in Niedersachsen – in den letzten Jahren massiv angestiegen. Nach der vom Bundesverfassungsgericht eingeläuteten Abkehr von der Pauschalbesteuerung setzen die Kommunen bereits seit einigen Jahren die Vergnügungssteuer in relativer Abhängigkeit vom Einspielergebnis und damit nach dem vom Bundesverfassungsgericht geforderten Wirklichkeitsmaßstab fest (prozentuale Besteuerung des Saldo II). Nachdem die Kommunen bei der Festsetzung des Steuersatzes anfangs noch angemessene Zurückhaltung walten ließen, hat sich die Vergnügungssteuer in der jüngsten Zeit zu einem offenbar wichtigen und vor allem aus kommunaler Sicht leicht zu erhöhenden haushalterischen Einnahmeposten entwickelt. Steuersprünge des Steuersatzes von 10% auf 20% waren keine Seltenheit.

Derartige sich niedersachsenweit rasant verbreitende Steuersätze sind jedoch für die meisten Aufstellunternehmer praktisch nicht zu erwirtschaften. Mit zahlreichen Gesprächen auf kommunaler Ebene unternimmt der Automatenverband Niedersachsen e.V. den Versuch, Steuererhöhungen zu verhindern oder sie im Interesse der betroffenen Aufsteller abzumildern. In vielen Fällen ist dies bereits mit der Folge, dass Vergnügungssteuererhöhungen verschoben wurden oder nur eine moderate Anpassung des Steuersatzes erfolgte, gelungen.

Nicht immer aber waren Kommunen für die Argumente der Aufstellerschaft offen und haben stattdessen teilweise rücksichtslos massive Vergnügungssteuererhöhungen durchgesetzt. In solchen Fällen bekämpft der Automatenverband Niedersachsen die Vergnügungssteuererhöhungen massiv mit gerichtlicher Hilfe, um nicht erst das falsche politische Signal entstehen zu lassen, die Aufstellerschaft würde wirtschaftlich kaum tragbare Steuererhöhungen akzeptieren. Steuersprünge auf Steuersätze auf 20 % des Saldo II führen nicht nur zur Frage der verfassungsrechtlich unzulässigen Erdrosselung der Aufsteller vielmehr steht auch die Frage der kalkulatorischen Abwälzbarkeit ebenso im Raum wie eine mögliche Ungleichbehandlung zu Spielbanken

Rechtsanwalt Prof. Dr. Heinze als Justiziar des Verbandes vertritt darüber hinaus viele Aufstellunternehmer in ihren individuellen Vergnügungssteuerklageverfahren mit seiner Expertise.

Prof. Dr. Florian Heinze

Justiziar

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