Jugend- und Spielerschutz

Verantwortungsvoller und effizienter Jugend- und Spielerschutz ist heute grundlegender Bestandteil der Automatenbranche und steht oftmals im Fokus der Arbeit eines Automatenunternehmers. Gelebt wird dieser Spieler- und Jugendschutz natürlich vor Ort in den Spielhallen; mit speziellen Aufklärungsprodukten, bestens geschulten Mitarbeitern und dem betrieblichen Sozialkonzept.

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Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer ist – nicht nur in Niedersachsen – in den letzten Jahren massiv angestiegen. Nach der vom Bundesverfassungsgericht eingeläuteten Abkehr von der Pauschalbesteuerung setzen die Kommunen bereits seit einigen Jahren die Vergnügungssteuer in relativer Abhängigkeit vom Einspielergebnis und damit nach dem vom Bundesverfassungsgericht geforderten Wirklichkeitsmaßstab fest (prozentuale Besteuerung des Saldo II).

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Aus- und Weiterbildung

Seit 2008 gibt es die zwei branchenspezifischen Ausbildungsberufe „Fachkraft für Automatenservice“ (2-jährig) und „Automatenfachmann/-frau“ (3-jährig).

Die Ausbildung von Fachkräften ist in unserer Branche, in einer Zeit, in der auch die Anforderungen an das Personal in den Spielhallen stetig steigen, besonders wichtig. So ist es nur von Vorteil, dass im Rahmen des Ausbildungsrahmenplans auch Themen wie Spieler- und Jugendschutz, Spielverordnung und die branchenrelevanten Gesetze unterrichtet werden. Damit wird die Ausbildung auch für den geforderten IHK Unterrichtungsnachweis für Mitarbeiter, die mit der Aufstellung von Spielgeräten beauftragt sind, anerkannt.

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Recht und Gesetz

Die Aufstellung von Geldspielgeräten wird von einer Vielzahl unterschiedlicher rechtlicher Bedingungen bestimmt.

Die Grundlage des Rechtsrahmens bildet die Gewerbeordnung (GewO), die die grundlegenden Verfahren gerichtet auf Erteilung der allgemeinen Aufstellerlaubnis (§ 33 c Abs. 1 GewO), der Geeigentheitsbescheinigung (§ 33 c Abs. 3 GewO) und der Spielhallenkonzession (§ 33 i GewO) regelt. Die Gewerbeordnung ist darüber hinaus Maßstab der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Aufstellunternehmers, bei deren Fehlen ein Widerruf erteilter Erlaubnisse in Betracht kommt.

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