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Die Aufstellung von Geldspielgeräten wird von einer Vielzahl unterschiedlicher rechtlicher Bedingungen bestimmt.

Die Grundlage des Rechtsrahmens bildet die Gewerbeordnung (GewO), die die grundlegenden Verfahren gerichtet auf Erteilung der allgemeinen Aufstellerlaubnis (§ 33 c Abs. 1 GewO), der Geeignetheitsbescheinigung (§ 33 c Abs. 3 GewO) und der Spielhallenkonzession (§ 33 i GewO) regelt. Die Gewerbeordnung ist darüber hinaus Maßstab der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Aufstellunternehmers, bei deren Fehlen ein Widerruf erteilter Erlaubnisse in Betracht kommt.

Die konkrete Aufstellung der Geldspielgeräte und ihre innere technische Ausgestaltung wird darüber hinaus bestimmt von der Spielverordnung. Diese beinhaltet u.a. Vorgaben im Hinblick auf die zulässigen Aufstellorte, Vorgaben über die Zahl der zuständigen Geldspielgeräte in der Gastronomie oder in der Spielhalle oder Abstandsvorschriften. Die Spielverordnung legt darüber hinaus zahlreiche technische Spezifikationen fest, die Geldspielgeräte erfüllen müssen, um eine Bauartzulassung der physikalisch-technischen Bundesanstalt zu erhalten.

Der dritte wichtige Baustein des Rechtsrahmens wird gebildet vom ersten Änderungsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspieländerungsstaatsvertrag – GlüÄndStV). Mit Inkrafttreten des GlüÄndStV in Niedersachsen hat der Gesetzgeber unter anderem den Betrieb von Mehrfachkonzessionen für unzulässig erklärt und in Verbindung mit § 10 des Niedersächsischen Glückspielgesetzes (NGlüG) einen Mindestabstand zwischen Spielhallen eingeführt. Der Glücksspielstaatsvertrag enthält darüber hinaus die Verpflichtung, ein Sozialkonzept zu entwickeln und im Betrieb zu implementieren. Für Spielhallen sieht der Glücksspielstaatsvertrag zudem besondere Werbebeschränkungen vor.

Weitere wichtige Vorschriften für den Betrieb von Geldspielgeräten finden sich darüber hinaus im Jugendschutzgesetz, in der Sperrzeitverordnung und im Strafgesetzbuch.